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Emissionsbedingungen gemäß Art. 437 Abs. 1 Buchstabe c CRR

Die Aareal Bank Gruppe hat gemäß Art. 437 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation - CRR) die Hauptmerkmale der von der Aareal Bank AG und ihrer Tochtergesellschaften begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals offenzulegen. Die Angaben hierzu sind im aufsichtsrechtlichen Offenlegungsbericht der Aareal Bank Gruppe enthalten.

Darüber hinaus hat die Aareal Bank Gruppe gemäß Art. 437 Abs. 1 Buchstabe c CRR die vollständigen Bedingungen aller begebenen  Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals offenzulegen. Diese werden im Folgenden in Bezug auf das Jahr, auf welches sich der jeweilige Offenlegungsbericht bezieht, aufgeführt.