Einlagengeschäft
Das Einlagengeschäft der Aareal Bank umfasst Einlagen folgender Kundengruppen:
- Einlagen aus der Wohnungswirtschaft
- Einlagen von Privatkunden
- Einlagen von institutionellen Investoren
Bei den Einlagen aus der Wohnungswirtschaft handelt es sich um
- Sichteinlagen
- Tages-/Termineinlagen
- Einlagen aus Instandhaltungsrücklagen sowie
- Einlagen aus Mietkautionen
Bei den Einlagen von Privatkunden handelt es sich um über Plattformen wie Raisin generierte, treuhänderisch gehaltene Termineinlagen mit in aller Regel mittel- bis langfristiger Laufzeit.
Zu den Einlagen institutioneller Investoren zählen in der Regel kurz- und mittelfristige Einlagen von Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften, staatliche Institutionen, Sozialkassen, Versorgungswerke und andere Kapitalsammelstellen sowie von Stiftungen. Die Vorteile dieser Anlage in Form von Tages- oder Termingeldern sind vor allem die hohe Sicherheit, eine kurzfristige Verfügbarkeit sowie die Flexibilität der Produkte.
Allgemeine Hinweise zur Einlagensicherung:
Die Bank ist neben der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (gesetzliche Einlagensicherung) dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (freiwillige Einlagensicherung) angeschlossen.
Nach dem aktuellen Statut des Einlagensicherungsfonds erfolgt eine Entschädigung je (gesichertem) Gläubiger bis zur Sicherungsgrenze in Höhe von 8,75% der Eigenmittel der Bank, jedoch jeweils gekappt auf einen höchstmöglichen Entschädigungsbetrag von EUR 3 Millionen (natürliche Personen und diesen Gleichgestellte) bzw. EUR 30 Millionen (nichtfinanzielle Unternehmen und diesen Gleichgestellte). Ab dem 1. Januar 2030 gelten als höchstmögliche Entschädigungsbeträge EUR 1 Million (natürliche Personen und diesen Gleichgestellte) bzw. EUR 10 Millionen (nichtfinanzielle Unternehmen und diesen Gleichgestellte).
Die jeweilige Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben und kann auch im Internet unter https://einlagensicherungsfonds.de abgefragt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungsgrenzen verweisen wir auf das Statut des Einlagensicherungsfonds, insbesondere dessen § 6.